e/de/Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen

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instance ofc/de/Medien (Nationalsozialismus)
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German
has glossdeu: Mit einer Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, dem Tag des Beginns des Polenfeldzugs, wurde im Deutschen Reich das Verbreiten der Nachrichten von abgehörten Feindsendern unter Strafe gestellt. Auch das Abhören von Radiosendern neutraler und mit Deutschland verbündeter Staaten war verboten. Beides wurde im nationalsozialistischen Deutschland auch mit dem Begriff Rundfunkverbrechen belegt.
lexicalizationdeu: Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
Media
media:imgRGBl I 1939 S. 1683.gif
media:imgRundfunkgebührenquittung 1944 S.1.jpg
media:imgRundfunkgebührenquittung. S.2.JPG

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Word: (case sensitive)
Language: (ISO 639-3 code, e.g. "eng" for English)


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